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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet seit dem 28. Juni 2025 Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, diese barrierefrei zu gestalten, bei Websites vor allem im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen.

Auch bekannt als: BFSG · Barrierefreiheitsgesetz

Zuletzt geprüft am 23. Oktober 2026

Was bedeutet Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) genau?

Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Beschwerden von Verbrauchern bearbeitet die Marktüberwachungsstelle der Länder.

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