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Person nutzt eine Website mit Screenreader und Kopfhörern
Sichtbarkeit & GEO

Barrierefreie Website nach BFSG: Wer betroffen ist und was zu tun ist

AutorMuhamed Alahmed
Veröffentlicht am
Lesezeit3 Min.

Bild: KI-generiert

Kurz erklärt

Seit dem 28. Juni 2025 verlangt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), dass Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher barrierefrei sind, also etwa Online-Shops und Websites mit Buchung oder Vertragsabschluss. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Umsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen nutzbar sind. Für Websites betrifft das vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher, etwa Online-Shops oder Websites, über die man bucht oder einen Vertrag schließt. Kleinstunternehmen, die nur Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Er hilft Ihnen einzuschätzen, ob Ihre Website betroffen ist, und zeigt, was barrierefreie Gestaltung in der Praxis bedeutet. Stand: Oktober 2026.

Wer ist betroffen?

Ob Ihre Website unter das BFSG fällt, hängt von drei Fragen ab:

  1. Bieten Sie über die Website etwas für Verbraucher an? Reine Angebote an Unternehmen (B2B) sind nach Auskunft mehrerer Industrie- und Handelskammern nicht erfasst.
  2. Kann man über die Website einen Vertrag schließen? Gemeint ist der elektronische Geschäftsverkehr: Bestellen, Buchen, Termine mit Vertragsschluss, kostenpflichtige Anmeldungen.
  3. Sind Sie ein Kleinstunternehmen? Nach Angaben der Bundesfachstelle Barrierefreiheit sind das Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz. Wer nur Dienstleistungen anbietet, ist dann ausgenommen. Wer Produkte in Verkehr bringt, nicht.

Beispiel

Einschätzung

Online-Shop eines Einzelhändlers mit 25 Beschäftigten

betroffen

Hotel mit Online-Buchung, 15 Beschäftigte

in der Regel betroffen

Handwerksbetrieb mit 6 Beschäftigten, Website mit Kontaktformular

nicht betroffen (Kleinstunternehmen, kein Vertragsschluss)

Reine B2B-Website eines Zulieferers

nach IHK-Auskunft nicht betroffen

Die Beispiele sind Einschätzungen, keine Rechtsauskunft. Im Zweifel helfen die Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder Ihre IHK. Beschwerden von Verbrauchern bearbeitet die Marktüberwachungsstelle der Länder.

Was eine barrierefreie Website ausmacht

Maßstab sind die anerkannten Regeln für Barrierefreiheit im Web, die sich an vier Grundsätzen orientieren: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. In der Praxis heißt das:

  • Ausreichende Kontraste zwischen Text und Hintergrund.
  • Bedienbarkeit per Tastatur: Jedes Menü, jedes Formular und jeder Knopf muss ohne Maus erreichbar sein.
  • Alternativtexte für Bilder, die Inhalte tragen.
  • Klare Überschriften-Struktur, damit Screenreader die Seite gliedern können.
  • Beschriftete Formularfelder und verständliche Fehlermeldungen.
  • Skalierbare Schrift: Die Seite muss bei 200 % Zoom nutzbar bleiben.
  • Erklärung zur Barrierefreiheit: Betroffene Anbieter informieren über den Stand der Barrierefreiheit ihrer Dienstleistung.

So gehen Sie vor

  1. Klären, ob Ihre Website unter das BFSG fällt.
  2. Website prüfen: automatische Tests decken nur einen Teil ab, Tastatur- und Screenreader-Tests gehören dazu.
  3. Mängel nach Wirkung sortieren: Bestell- und Buchungsprozess zuerst.
  4. Beheben, dokumentieren, Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen.
  5. Bei jedem neuen Inhalt mitdenken, etwa Alternativtexte und Kontraste.

Barrierefreiheit hilft auch bei Google

Viele Anforderungen decken sich mit guter Suchmaschinenoptimierung: saubere Überschriften, beschriftete Bilder, schnelle und klar strukturierte Seiten. Auch KI-Suchmaschinen lesen gut strukturierte Seiten leichter aus. Barrierefreiheit ist deshalb bei einem Website-Relaunch am günstigsten mitzudenken.

Wir berücksichtigen Barrierefreiheit bei jeder Website, die wir im Rahmen von KI-Sichtbarkeit von bettersorted bauen oder überarbeiten.

Häufig gestellte Fragen

Seit wann gilt das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für Produkte und Dienstleistungen, die seit dem 28. Juni 2025 angeboten werden.

Muss jede Unternehmenswebsite barrierefrei sein?

Nein. Das BFSG erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, bei Websites vor allem den elektronischen Geschäftsverkehr. Eine reine Informationswebsite ohne Vertragsschluss oder ein reines B2B-Angebot fällt nach verbreiteter Auffassung nicht darunter. Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen.

Was ist ein Kleinstunternehmen nach BFSG?

Ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin?

In der Regel nicht. Plugins, die eine Leiste mit Schriftgrößen oder Kontrastmodus einblenden, beheben keine Fehler im Aufbau der Seite, etwa fehlende Beschriftungen oder Tastaturfallen. Barrierefreiheit muss im Aufbau der Website selbst stecken.

Stand: Oktober 2026. Keine Rechtsberatung.

Portrait von Muhamed Alahmed, Gründer von bettersorted
Über den Autor

Muhamed Alahmed

Mit über 10 Jahren IT-Erfahrung entwickle ich Lösungen, die nicht nur technisch funktionieren, sondern echten Mehrwert schaffen und Freiräume eröffnen.

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